Das Sondengehen mit Metalldetektor ist eine faszinierende Freizeitbeschäftigung, denn auch in der Schweiz kann man überall wertvolle Schätze finden. Kelten und Römer haben an vielen Stellen ihre Spuren hinterlassen, auch das Mittelalter ist eine sehr fundreiche Epoche. An praktisch jeder Burg gibt es Armbrustbolzen oder Münzen zu finden. Ganz besonders fundreich sie alte Straßen und ihre Passübergänge in den Alpen. An manchen Pässen lagerten früher große römische Heere. Der Boden dort ist durchsetzt mit verlorenen römischen Münzen. Weitere Tipps für gute Fundstellen erhalten Sie in unserem Buch Metallsonde – Auf der Suche nach wertvollen Schätzen.
Metalldetektor & Ausrüstung für eine erfolgreiche Schatzsuche in der Schweiz
Wer erfolgreich sondeln will, benötigt eine gute Ausrüstung. Das wichtigste ist das Metallsuchgerät, auch Metalldetektor oder Metallsonde genannt. Gute Markengeräte (z.B. Teknetics EuroTek PRO) erhält man bereits für 300 Franken. Diese Metallsonden können bereits vor dem Ausgraben erkennen welche Art von Metall im Boden liegt. Das spart viel Zeit, denn im Laufe der Jahrhunderte sind überall unzählige Eisenteile wie Hufnägel oder Hufeisen verloren gegangen. Diese will man natürlich nicht alle ausgraben.
Zudem benötigt man noch ein gutes Werkzeug um den Fund auszugraben. Hier empfiehlt sich eine kleine Spitzhacke für den Waldboden und einen Klappspaten für den Acker. Die Metalldetektoren sind so empfindlich, dass sie bereits kleinste Münzen anzeigen. Leider sind diese winzigen Objekte dann später nur schwer im Erdaushub zu entdecken, da sie Erdfarbe angenommen haben oder sich in einem Erdklumpen verstecken. Aus diesem Grund setzen die Profischatzsucher sogenannte Pinpointer (dt. Punktorter) ein. Pinpointer sind kleine Handmetallsuchgeräte mit denen man direkt im Erdaushub herumrüsselt und daher das Fundobjekt sehr schnell aufspüren kann.
Gesetzeslage zum Sondengehen in der Schweiz
Wie mit Schatzfunden umzugehen ist, regeln Art. 723 und 724 im Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Schatzfunde
1) Wird ein Wertgegenstand aufgefunden, von dem nach den Umständen mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er seit langer Zeit vergraben oder verborgen war und keinen Eigentümer mehr hat, so wird er als Schatz angesehen.
2) Der Schatz fällt unter Vorbehalt der Bestimmung über Gegenstände von wissenschaftlichem Wert an den Eigentümer des Grundstückes oder der beweglichen Sache, in der er aufgefunden worden ist.
3) Der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch die Hälfte des Wertes des Schatzes nicht übersteigen darf.
Wissenschaftliche Gegenstände
1) Herrenlose Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Wert sind Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind. Ohne Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörden können solche Sachen nicht veräußert werden. Sie können weder ersessen noch gutgläubig erworben werden. Der Herausgabeanspruch verjährt nicht.
2) Der Eigentümer, in dessen Grundstück solche Gegenstände aufgefunden werden, ist verpflichtet, ihre Ausgrabung zu gestatten gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens.
3) Der Finder und im Falle des Schatzes auch der Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch den Wert der Gegenstände nicht übersteigen soll.